Für die Wahl zum Rat der Samtgemeinde Schwarmstedt sowie für die Wahl der Ortsräte der Gemeinden Buchholz/Aller, Essel, Gilten, Lindwedel und Schwarmstedt am 11. September 2016 gebe ich gemäß § 16 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes - NKWG - in der Fassung vom 28.01.2014 (Nds. GVBl. S. 35), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.9.2015 (Nds. GVBl. S. 186) folgendes bekannt:

 Samtgemeinde Schwarmstedt

Wahlbekanntmachung
zur Kommunalwahl am 11. September 2016

Für die Wahl zum Rat der Samtgemeinde Schwarmstedt sowie für die Wahl der Ortsräte der Gemeinden Buchholz/Aller, Essel, Gilten, Lindwedel und Schwarmstedt am 11. September 2016 gebe ich gemäß § 16 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes - NKWG - in der Fassung vom 28.01.2014 (Nds. GVBl. S. 35), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.9.2015 (Nds. GVBl. S. 186) folgendes bekannt:

1. Zahl der Vertreter/innen und Höchstzahl der Bewerber/innen je Wahlvorschlag

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf folgende Anzahl von Bewerbern/Bewerberinnen

  Zahl der
Vertreter/innen    

Höchstzahl der
Bewerber/innen
je Wahlvorschlag   
Rat der Samtgemeinde Schwarmstedt          30 35
Rat der Gemeinde Buchholz/Aller 13 18
Rat der Gemeinde Essel 11 16
Rat der Gemeinde Gilten 11 16
Rat der Gemeinde Lindwedel 13 18
Rat der Gemeinde Schwarmstedt 17 22,


der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers/einer Einzelbewerberin (Einzelwahlvorschlag) nur den Namen dieses Bewerbers/dieser Bewerberin enthalten (§ 21 Abs. 4 u. 5 NKWG):

2. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche

Für die Samtgemeindewahl bildet das Gebiet der Samtgemeinde Schwarmstedt einen Wahlbereich. Die Gebiete der Gemeinden Buchholz/Aller, Essel, Lindwedel, Gilten und Schwarmstedt bilden für die Gemeindewahl jeweils einen Wahlbereich.

3. Unterschriften für Wahlvorschläge

Wahlvorschläge für die Samtgemeinderatswahl müssen von mindestens 20 Wahlberechtigten des Wahlbereiches persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Jeder Wahlvorschlag muss für die Wahl der Ortsräte in den Gemeinden Essel und Gilten von mindestens 10 Wahlberechtigten, in den Gemeinden Lindwedel, Buchholz/Aller und Schwarmstedt von mindestens 20 Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Die Wahlberechtigung muss auf allen hier angeführten Wahlvorschlägen zum Zeitpunkt der Unterschrift gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Die Samtgemeinde hat die Wahlberechtigung zu bestätigen. (§ 21 Abs. 9 NKWG).

Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen (§ 21 Abs. 9 NKWG). Hat jemand für eine Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen ungültig, die bei der Samtgemeinde nach der ersten Bestätigung der Wahlberechtigung zu prüfen sind.

Jeder Wahlvorschlag muss außerdem von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein (§ 21 Abs. 9 NKWG).

Folgende Parteien und Wählergruppen erfüllen die Voraussetzung des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 bis 3 NKWG:

a) Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU),
b) Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
c) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE),
d) Freie Demokratische Partei (FDP),
e) DIE LINKE.Niedersachsen (DIE LINKE.)
f) Unabhängige Wählergemeinschaft der Samtgemeinde Schwarmstedt (UWG)
g) Unabhängige Wählergemeinschaft Lindwedel-Hope (UWG)
h) Unabhängige Wählergemeinschaft Essel (UWG)
i) Bürgerliste Gilten (BLG)

Bei ihnen sind die oben genannten Unterstützungsunterschriften nicht erforderlich.

4. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge müssen nach Inhalt und Form den §§ 21 ff. NKWG entsprechen.

5. Einreichung der Wahlvorschläge

Die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge endet am 25.07.2016 um 18.00 Uhr (§ 21 Abs. 2 NKWG).

Ich bitte, die Wahlvorschläge möglichst frühzeitig bei mir (Rathaus der Samtgemeinde Schwarmstedt, Am Markt 1, 29690 Schwarmstedt) einzureichen und alle erforderlichen Unterlagen beizufügen.

6. Wahlanzeige

Die unter § 22 Abs. 1 NKWG fallenden Parteien werden auf das Erfordernis der Wahlanzeige hingewiesen. Die Wahlanzeige ist nach der näheren Regelung der vorgenannten Bestimmung bis zum 90. Tag vor der Wahl (13.06.2016) bei der Niedersächsischen Wahlleiterin, Lavesallee 6, 30169 Hannover, einzureichen.

Der Wahlanzeige sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie der Nachweis über einen satzungsgemäß bestellten Landesverband beizufügen. Ist ein Landesvorstand nicht bestellt, ist ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Bundesvorstand beizufügen.


Schwarmstedt, den 06.05.2016             
 
gez. Gehrs
Samtgemeinde- und Gemeindewahlleiter




   
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29.02.2024

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bekanntmachung-buchholz-2023-06-satzungAufgrund des § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S.  576) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Buchholz (Aller) in seiner Sitzung am 27.02.2023 die folgende 2. Änderungssatzung zur Änderung der Haupt-satzung der Gemeinde Buchholz (Aller) vom 21.11.2016 beschlossen:

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29.06.2023

bekanntmachung-essel-2023-06-satzungAufgrund des § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S.  576) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Essel in seiner Sitzung am 16.03.2023 die folgende 2. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Essel vom 21.11.2016 beschlossen:

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29.06.2023

bekanntmachung-lindwedel-2023-06-satzungAufgrund des § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S.  576) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Lindwedel in seiner Sitzung am 14.12.2022 die folgende 2. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lindwedel vom 21.11.2016 beschlossen:

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29.06.2023

bekanntmachung-gilten-2023-06-satzungAufgrund des § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S.  576) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Gilten in seiner Sitzung am 26.01.2023 die folgende 3. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Gilten vom 21.11.2016 beschlossen:

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29.06.2023

bekanntmachung-schwarmstedt-2023-06-satzungAufgrund des § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S.  576) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Schwarmstedt in seiner Sitzung am 06.03.2023 die folgende 3. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsat-zung der Gemeinde Schwarmstedt vom 21.11.2016 beschlossen:

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Kontakt Rathaus  

Samtgemeinde Schwarmstedt
Am Markt 1
29690 Schwarmstedt

Tel. (05071) 809 - 0
Fax. (0511) 93 69 717 62
E-Mail: rathaus@schwarmstedt.de

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(Meldeamt, Ausweise/Pässe, Fundbüro, Kfz-Zulassung, Gewerbe/Gaststätten):
Montag, Mittwoch & Freitag 08:30 – 14:00 Uhr
Dienstag & Donnerstag 08:30 – 12:00 Uhr 
  13:00 – 18:30 Uhr


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(Bürgergeld, Sozialhilfe, Wohngeld, Asylbewerberleistungen, Unterbringung):
Montag – Freitag, 10:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag 16:00 – 18:00 Uhr
   
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Montag – Freitag, 08:30 – 12:00 Uhr
Montag – Mittwoch, 13:00 – 15:00 Uhr
Donnerstag 14:00 – 18:00 Uhr
   
 
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