Wahlbekanntmachung der Samtgemeinde Schwarmstedt zur Kommunalwahl am 13. September 2026
Wahlbekanntmachung für die Wahl der Abgeordneten der Samtgemeinde Schwarmstedt am 13.09.2026
Für die Samtgemeindewahl am 13. September 2026 in der Samtgemeinde Schwarmstedt gebe ich aufgrund des § 16 des Nieders. Kommunalwahlgesetzes (NKWG) - vom 28. Januar 2014 (Nds. GVBl Seite 35) in der zurzeit gültigen Fassung - folgendes bekannt:
1. Wahltag und Wahlzeit
Die Wahl der Samtgemeindeabgeordneten für den Samtgemeinderat findet am 13.09.2026, in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr, statt.
2. Zahl der Abgeordneten
Die Zahl der Abgeordneten für den Rat der Samtgemeinde Schwarmstedt beträgt gem. §§ 46 und 177 Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der zzt. geltenden Fassung 30 Mitglieder.
3. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche
Gemäß § 7 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) bilden Wahlgebiete, in denen bis zu 33 Abgeordnete zu wählen sind, einen Wahlbereich. Aus diesem Grund bildet das Gebiet der Samtgemeinde Schwarmstedt einen Wahlbereich.
4. Höchstzahl der Bewerberinnen und Bewerber
Die Anzahl der Bewerber/innen je Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf nach § 21 Abs. 4 NKWG für die Samtgemeinde Schwarmstedt um 5 höher liegen als die Zahl der zu wählenden Abgeordneten (also max. 35 Bewerber/innen). Die Reihenfolge der Bewerber/Bewerberinnen muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein. Der Wahlvorschlag einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) darf gemäß § 21 Abs. 5 NKWG den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder nur eines wählbaren Bewerbers (Einzelbewerberin oder Einzelbewerber) enthalten.
5. Unterschriften für Wahlvorschläge
Ein Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein. Jeder Wahlvorschlag muss außerdem von mindestens 20 Wahlberechtigten des Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (sog. Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl jeweils nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Von der Beibringung dieser Unterstützungsunterschriften sind gemäß § 21 Abs. 10 NKWG folgende Parteien/Wählergruppen befreit:
• Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
• Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
• Alternative für Deutschland - Niedersachsen (AfD Niedersachsen)
• BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
• Die Linke (Die Linke)
• Unabhängige Wählergemeinschaft Samtgemeinde Schwarmstedt (UWG).
6. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 5 zur Nieders. Kommunalwahlordnung (NKWO) vom 05. Juli 2006 (Nds. GVBl Seite 280) in der zurzeit geltenden Fassung, eingereicht werden.
Die Wahlvorschläge müssen nach Inhalt und Form den Bestimmungen der §§ 21 ff. NKWG und der §§ 31 ff. NKWO entsprechen.
7. Einreichung der Wahlvorschläge
Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von einer Gruppe von Wahlberechtigten (Wählergruppen) oder von einer wahlberechtigten Einzelperson eingereicht werden. Die Wahlvorschläge für die Samtgemeindewahl sind beim Wahlleiter der Samtgemeinde Schwarmstedt, Am Markt 1, 29690 Schwarmstedt, möglichst frühzeitig, spätestens jedoch bis zum (55. Tag vor der Wahl) 20.07.2026, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist), einzureichen.
8. Wahlanzeige
Die unter § 22 Abs. 1 NKWG fallenden Parteien werden auf das Erfordernis der Wahlanzeige hingewiesen. Die Wahlanzeige ist bis zum (90. Tag vor der Wahl) 15.06.2026 bei dem Niedersächsischen Landeswahlleiter, Schiffgraben 12, 30159 Hannover, einzureichen.
Schwarmstedt, den 12.05.2026
gez. Beesch
Samtgemeindewahlleiter
in der Samtgemeinde Schwarmstedt

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