Wahlbekanntmachung der Samtgemeinde Schwarmstedt zur Kommunalwahl am 13. September 2026
Wahlbekanntmachung für die Wahl der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters am 13.09.2026
Mit Beschluss vom 29.04.2026 hat der Rat der Samtgemeinde Schwarmstedt gem. § 45 b Abs. 2 NKWG als Wahltag für die Direktwahl zur Samtgemeindebürgermeisterin oder zum Samtgemeindebürgermeister den 13. September 2026 bestimmt, der zugleich allgemeiner Kommunalwahltag in Niedersachsen ist. Eine etwaige Stichwahl würde somit gem. § 45 b Abs. 3 NKWG auf den zweiten Sonntag nach der Wahl, also den 27. September 2026, fallen.
Für die Wahl zur hauptamtlichen Samtgemeindebürgermeisterin/ zum hauptamtlichen Samtgemeindebürgermeister am 13.09.2026 gebe ich aufgrund der §§ 16 und 45 b Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) folgendes bekannt:
1. Wahltag und Wahlzeit
Die Wahl zur hauptamtlichen Samtgemeindebürgermeisterin/ zum hauptamtlichen Samtgemeindebürgermeister der Samtgemeinde Schwarmstedt findet am 13.09.2026 statt. Eine etwaige Stichwahl ist auf den 27.09.2026 festgelegt. Wahlzeit ist jeweils von 8:00 bis 18:00 Uhr.
2. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche
Das Gebiet der Samtgemeinde Schwarmstedt bildet einen Wahlbereich.
3. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens jedoch bis zum (69. Tag vor der Wahl) 06.07.2026, 18:00 Uhr, schriftlich im Original und vollständig inklusive aller einzureichenden Anlagen bei mir (Samtgemeindewahlleiter der Samtgemeinde Schwarmstedt, Am Markt 1, 29690 Schwarmstedt) einzureichen. Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.
4. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sollen nach amtlichem Muster eingereicht werden. Inhalt und Form der Wahlvorschläge müssen den Vorschriften des § 45 d NKWG und der §§ 32 ff. NKWO entsprechen. Gem. § 45 d S. 1 NKWG darf niemand für mehrere gleichzeitig stattfindende Direktwahlen vorgeschlagen werden.
5. Unterschriften für Wahlvorschläge
Jeder Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson oder, bei einem Wahlvorschlag einer nicht wahlberechtigten, aber wählbaren Einzelperson, von dieser Person selbst unterzeichnet sein.
Der Wahlvorschlag muss außerdem von mindestens 150 Wahlberechtigten des zuständigen Wahlgebiets persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).
Eine wahlberechtigte Person darf für jede Direktwahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; die Samtgemeinde hat die Wahlberechtigung zu bestätigen. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Hat jemand für eine Direktwahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen, die bei der Samtgemeinde nach der ersten Bestätigung des Wahlrechts eingehen, ungültig.
Unterschriften sind nicht erforderlich für die bisherige Amtsinhaberin oder den bisherigen Amtsinhaber (§ 45 d Abs. 4 NKWG).
Außerdem sind gemäß § 45 d Abs. 4 i. V. m. § 21 Abs. 10 NKWG für folgende Parteien/Wählergruppen und Einzelwahlvorschläge Unterschriften nicht erforderlich:
• Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
• Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
• Alternative für Deutschland - Niedersachsen (AfD Niedersachsen)
• BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
• Die Linke (Die Linke)
• Unabhängige Wählergemeinschaft Samtgemeinde Schwarmstedt (UWG).
6. Wahlanzeige
Die unter § 22 Abs. 1 NKWG fallenden Parteien werden auf das Erfordernis der Wahlanzeige hingewiesen. Die Wahlanzeige ist bis zum (90. Tag vor der Wahl) 15.06.2026 bei dem Niedersächsischen Landeswahlleiter, Schiffgraben 12, 30159 Hannover, einzureichen.
Schwarmstedt, den 11.05.2026
gez. Beesch
Samtgemeindewahlleiter
in der Samtgemeinde Schwarmstedt

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