Gemeinsame Wahlbekanntmachung - Wahlbenachrichtigungen

Gemeinsame Wahlbekanntmachung der Samtgemeinde Ahlden, der Gemeinde Bomlitz, der Stadt Bad
Fallingbostel, der Samtgemeinde Schwarmstedt und der Stadt Walsrode

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1.

Am 22. September 2013
findet die
Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
statt.

Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.

2. Die Samtgemeinde Ahlden ist in 7 Wahlbezirke
  Die Gemeinde Bomlitz in 8 Wahlbezirke
  Die Stadt Bad Fallingbostel in 10 Wahlbezirke
  Die Samtgemeinde Schwarmstedt in     13 Wahlbezirke
  Die Stadt Walsrode in 30 Wahlbezirke

eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten spätestens zum 01.09.2013
übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der
Wahlberechtigte bzw. die Wahlberechtigte zu wählen hat.

3. Jeder/Jede Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in
dessen Wählerverzeichnis er/sie eingetragen ist.

Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis
oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes
auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler/Jede Wählerin erhält bei Betreten
des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler/Jede Wählerin hat eine
Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber bzw. der
Bewerberinnen der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern
sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen
außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers bzw. jeder
Bewerberin einen Kreis für die Kennzeichnung,

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern
sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten
fünf Bewerberinnen bzw. Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der
Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler bzw. die Wählerin gibt
seine/ihre Erststimme in der Weise ab,
dass er/sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in
einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht,
welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine/ihre Zweitstimme in der Weise ab,
dass er/sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in
einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht,
welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler bzw. von der Wählerin in einer Wahlzelle des
Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise
gefaltet werden, dass seine/ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung
und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat
Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet,
sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wählerinnen und
Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

5. Wähler und Wählerinnen, welche einen Wahlschein haben, können an der Wahl im
Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises
oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen
Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen
Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen/ihren Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im
verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so
rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort
spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der
angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Jeder Wahlberechtigte bzw. Jede Wahlberechtigte kann sein/ihr Wahlrecht nur einmal und
nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das
Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Bomlitz, den 22.08.2013



Bad Fallingbostel, den 22.08.2013



Hodenhagen, den 26.08.2013



Schwarmstedt, den 21.08.2013



Walsrode, den 22.08.2013


Gemeinde Bomlitz
Der Bürgermeister
gez. Lebid

Stadt Bad Fallingbostel
Der Bürgermeister
gez. Schmuck

Samtgemeinde Ahlden
Der Samtgemeindebürgermeister
gez. Klöpper

Samtgemeinde Schwarmstedt
Der Samtgemeindebürgermeister
gez. Gehrs

Stadt Walsrode
Die Bürgermeisterin
gez. Lorenz

 

 

   
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