Bekanntmachung WSV Auslegung Schwarmstedt.pdf
Bekanntmachung über die Auslegung des Planes für den Neubau eines Raugerinnes als Ersatz für das Wehr Hademstorf
Erläuternder Hinweis: Diese Auslegung erfolgt ergänzend zu den bisherigen vom 05.12.2023 bis 18.01.2023 erfolgten Auslegungen in der Samtgemeinde Ahlden und der Gemeinde Hademstorf. Es handelt sich dabei um dieselben Planunterlagen. Die bisher eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind davon unberührt, sie werden also im Verfahren berücksichtigt!
I.
Die Bundesrepublik Deutschland (Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes), vertreten durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Weser in Verden (Träger des Vorhabens -TdV) beabsichtigt den Ersatzneubau eines Raugerinnes für das Wehr Hademstorf.
Das Vorhaben besteht im Wesentlichen aus
- Rückbau des Wehres
- Neubau eines beckenartigen Raugerinnes mit beidseitig angeordneten Bermen
- Anlage von Ein- und Ausstiegshilfen für den Kanu-/Rudersport
- Anlage von Anlegestellen/-rampen zu Unterhaltungszwecken
- Neubau eines Schuppens
II.
Für den Neubau des Raugerinnes wird ein Planfeststellungsverfahren nach §§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und § 14 ff. des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in Verbindung mit § 34 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) durchgeführt.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorhaben soll ein Planfeststellungsbeschluss nach § 14b WaStrG in Verbindung mit § 74 VwVfG ergehen.
III.
Die Planunterlagen liegen in der Zeit vom 12. April 2023 bis zum 11. Mai 2023 (jeweils einschließlich) während der Dienststunden in nachfolgender Dienststelle zur Einsicht öffentlich aus:
Samtgemeinde Schwarmstedt, Am Markt 1, Zimmer 35, 29690 Schwarmstedt
Zugang über das Bürgerbüro
Montag bis Freitag von 08.30 Uhr - 12.00 Uhr
Donnerstag von 14.00 Uhr - 18.00 Uhr
Die Planunterlagen und die Bekanntmachung stehen darüber hinaus im Internet unter der Adresse https://www.gdws.wsv.bund.de zur Einsichtnahme zur Verfügung. Im Zweifel ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich (§ 27 a Abs. 1 Satz 4 VwVfG).
Im Einzelnen liegen folgende Unterlagen aus und stehen im Internet zur Verfügung:
- 1 Erläuterungsbericht
- 13 technische Zeichnungen (Anlage 2.1 - 2.12)
- 5 Hydrologische und Hydraulische Nachweise (Anlage 3.1 - 3.5)
- 2 Ergebnisse geotechnischer Untersuchungen (Anlage 4.1 - 4.2)
- 4 Grundwassermodellierungen (Anlage 5.1 - 5.4)
- 4 Naturschutzfachliche Unterlagen (Anlage 6.1 - 6.4)
- 1 Bauwerksverzeichnis
- 1 Grunderwerbsverzeichnis
Für weitere Informationen und Fragen zum Vorhaben stehen der TdV, das
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Weser
Hohe Leuchte 30
27283 Verden
Telefon: 04231 898-0 oder 04231 898 1237 (Herr Abeling),
und die Planfeststellungsbehörde, die
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Am Waterlooplatz 5
30169 Hannover,
zur Verfügung.
IV.
1. Einwendungen gegen das Vorhaben und Stellungnahmen von anerkannten Vereinigungen sind zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis spätestens 12. Juni 2023 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde, Am Waterlooplatz 5, 30169 Hannover oder bei der vorstehend genannten Auslegungsdienststelle,
zu erheben.
Einwendungen und Stellungnahmen können auch als elektronisches Dokument über die elektronische Zugangsmöglichkeit der De-Mail
an die Generaldirektion Wasserstraßen- und Schifffahrt gerichtet werden. Die Übermittlung von Einwendungen oder Stellungnahmen als De-Mail erfordert die Nutzung eines personalisierten De-Mail-Benutzerkontos.
Die Einwendungen bzw. Stellungnahmen müssen Namen und Anschrift des Einwenders bzw. der Vereinigung enthalten, das betroffene Rechtsgut bzw. Interesse benennen und die befürchtete Beeinträchtigung darlegen. Bei Eigentumsbeeinträchtigungen sind möglichst die Flurstücknummern und Gemarkungen der betroffenen Grundstücke anzugeben.
2. Nach Ablauf der Einwendungsfrist erhobene Einwendungen Privater oder Stellungnahmen von anerkannten Vereinigungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Ansprüche wegen nicht voraussehbarer Wirkungen des Vorhabens können auch nach Ablauf der Einwendungsfrist noch gemäß § 75 Abs. 2 S. 2 bis 5 VwVfG geltend gemacht werden.
3. Über die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und rechtzeitig eingereichten Stellungnahmen von Behörden und anerkannten Vereinigungen wird ein Erörterungstermin stattfinden, der noch gesondert bekannt gemacht wird, soweit die Planfeststellungsbehörde nicht gemäß § 14a Nr. 1 WaStrG auf eine Erörterung verzichtet. Es wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann.
4. Personen, die Einwendungen erhoben haben, und anerkannte Vereinigungen im Sinne von § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG, die Stellungnahmen abgegeben haben sowie diejenigen, die sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens geäußert haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt und die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn außer der Benachrichtigung der Behörden und des TdV mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind.
V.
Vom Beginn der Auslegung der Planunterlagen an (12. April 2023) tritt für die von der Planung betroffenen Grundstücke eine Veränderungssperre nach § 15 WaStrG ein. Das bedeutet, dass bis zur Inanspruchnahme der Flächen bzw. bis zur Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses wesentlich wertsteigernde oder das geplante Bauvorhaben erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen (§ 74 Abs. 2 VwVfG, § 14 b Nr. 1 WaStrG) und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.
VI.
Aufgrund der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des o.g. Planfeststellungsverfahrens von der Planfeststellungsbehörde ermittelte, vom Träger des Vorhabens übermittelte oder in Einwendung mitgeteilte personenbezogenen Daten (z.B. Name, Adresse, Betroffenheit etc.) ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die personenbezogenen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können und ein ordnungsgemäßes Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Die personenbezogenen Daten werden ggf. an den Vorhabenträger und die für diesen tätigen Dritten weitergereicht. Es handelt sich um eine erforderliche Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e) DSGVO. Für weitere Einzelheiten wird auf den "Hinweis zum Datenschutz in der Planfeststellung" auf nachfolgende Internetseite verwiesen.
https://www.gdws.wsv.bund.de/DE/wasserstrassen/planfeststellung/Datenschutz_Planfeststellung.html
Im Auftrag
Kuttig
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Postfach 63 07 · 30063 Hannover
Generaldirektion
Wasserstraßen und
Schifffahrt
Anhörungs- und
Planfeststellungsbehörde
Am Waterlooplatz 5
30169 Hannover
Ihr Zeichen
Mein Zeichen
3800R22-422.03/AL001:H814
Datum
27. März 2023
Angelika Kuttig
Telefon +49 511 9115-3421
Telefax +49 511 9115-
Zentrale +49 511 9115-0
Telefax +49 511 9115-3400
hannover.gdws@wsv.bund.de
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