2. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Schwarmstedt vom 21.11.2016
Aufgrund der §§ 10, 12, 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S 5765) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Schwarmstedt in seiner Sitzung am 11.03.2021 die folgende 2. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen:
§ 1: Bekanntmachungen
§ 3 erhält folgende Fassung:
Ratszuständigkeit
1. Über Ratsgeschäfte nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG beschließt der Rat, wenn der Vermögenswert 5 000,- € übersteigt.
2. Über Verträge der Gemeinde Schwarmstedt nach § 58 Abs. 1 Nr. 20 NKomVG mit Ratsmitgliedern, sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen oder mit der Gemeindedirektorin/dem Gemeindedirektor beschließt der Rat, es sei denn, dass es sich um Verträge aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, deren Vermögenswert 2 500,- € nicht über-steigt.
§ 2: Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 der Haupt-satzung vom 21.11.2016 außer Kraft.
Schwarmstedt, 25.05.2021
Gemeinde Schwarmstedt
gez. Gehrs Gemeindedirektor |
(L. S.) | Bürgermeisterin gez. Schiesgeries |