Bekanntmachung
über die Fortgeltung von Steuer- und Abgabenbescheiden
Gemäß § 14 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der zurzeit geltenden Fassung können für diejenigen Steuer- und Abgabenschuldner, bei denen die Abgabenberechnungsgrundlagen und der Abgabenbeitrag auch für einen künftigen Zeitabschnitt unverändert bleiben, die Steuern bzw. Abgaben durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuer- bzw. Abgabenschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuer- bzw. Abgabenbescheid zugegangen wäre.
Für die folgenden Steuern und Abgaben werden hiermit die Steuer- und Abgabenbeträge für 2021 in den Gemeinden Buchholz (Aller), Essel, Gilten, Lindwedel und Schwarmstedt unverändert festgesetzt:
Grundsteuern
Hundesteuer
Die zu den Fälligkeiten 2021 zu zahlenden Beträge ergeben sich aus dem Zahlungsplan für das Folgejahr auf dem zuletzt zugestellten Steuer- bzw. Abgabenbescheid.
Die Festsetzung der Steuern und Abgaben der Gemeinden Buchholz (Aller), Essel, Gilten, Lindwedel und Schwarmstedt erfolgt gemäß § 98 Absatz 5 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes.
Sollte es im Rahmen von Haushaltsplanberatungen und/oder Satzungsänderungen zur Anpassung der Steuer- und Abgabenbeträge kommen, werden diese zu einem späteren Zeitpunkt durch Einzelbescheide festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Steuer- und Abgabenfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Postfach 2941, 21319 Lüneburg bzw. Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auf elektronischem Weg über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) dieses Gerichtes erhoben werden.
Eine Klage ist gegen die Samtgemeinde Schwarmstedt, Am Markt 1, 29690 Schwarmstedt zu richten. Bei schriftlicher Einreichung ist die Klagefrist nur gewahrt, wenn sie vor Ablauf der Monatsfrist eingegangen ist. Falls die Frist durch das Verschulden eines vom Steuer- bzw. Abgabenschuldner Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dieses Verschulden dem Steuer- bzw. Abgabenschuldner zugerechnet werden.
Die Klage hat nach § 80 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung und berechtigt nicht zu Zahlungsaufschub oder –verweigerung.
Hinweis zur Kostenpflicht des Klageverfahrens
Das Klageverfahren ist kostenpflichtig. Sollten Fragen zu der Festsetzung, durch diese Bekanntmachung oder Zweifel an den Berechnungsgrundlagen bestehen, ist es daher empfehlenswert, vorab den Sachverhalt mit der Samtgemeinde Schwarmstedt, Team Steuern, 05071-809-128, steuern@schwarmstedt.de, zu klären. Eine Verlängerung der Klagefrist tritt dadurch nicht ein.
Schwarmstedt, den 09.01.2021
Samtgemeinde Schwarmstedt
Der Samtgemeindebürgermeister
gez. Gehrs