Termin: 21. Juni 2004
Nacheichungsort: Feuerwehrgerätehaus Gilten
Einlieferungszeit: 21. Juni 2004, 9.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Schwarmstedt und den Ortsteilen Bothmer und Grindau
sowie Gilten, Ortsteil Norddrebber
Termin: 24. Juni 2004
Nacheichungsort: Feuerwehrgerätehaus Schwarmstedt
Einlieferungszeit: 24. Juni 2004, 9.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Essel und Ortsteil Engehausen
Buchholz/Aller und Ortsteil Marklendorf
Lindwedel und Ortsteil Hope
Termin: 30. Juni 2004
Nacheichungsort: Feuerwehrgerätehaus Essel
Einlieferungszeit: 30. Juni 2004, 9.30 Uhr bis 12.00 Uhr
findet die gesetzliche Nacheichung statt.
Eichpflichtige Messgeräte, Waagen und Gewichte müssen sauber und im eichfähigen Zustand im Eichlokal eingeliefert werden.
Eichpflichtige Messgeräte, die nur am Aufstellungsort geeicht werden können, wie Neigungswaagen, Viehwagen, Messgeräte an Tankstellen sowie andere schwer transportfähige Geräte müssen zur gleichen Zeit im Eichlokal oder vorher schriftlich beim Eichamt angemeldet werden.
Zur Beachtung
Der Eichpflicht unterliegen folgende Messgeräte, wenn sie im geschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden:
Durchflusszähler für Mineralöle und Milch, Waagen (Balken-, Tafel-, Laufgewichts-, Neigungs- und Dezimalwaagen einschl. Viehwaagen und Eiersortiermaschinen) und Gewichte, ferner Wegstreckenzähler und Fahrpreisanzeiger in Taxen, Reifenluftdruckmessgeräte. Außerdem alle weiteren im Anhang B der Eichordnung mit einer befristeten Gültigkeitsdauer aufgeführten Messgeräte, sowie Messgeräte nach dem Eichgesetz, die im Anhang B nicht ausdrücklich aufgeführt sind und somit einer 2-jährigen Gültigkeitsdauer unterliegen.
Eichpflichtig sind auch Messgeräte der Post und Bahn, die zur Bestimmung von Beförderungsgebühren dienen.
Diese Gegenstände müssen innerhalb der jeweiligen gesetzlichen Frist nachgeeicht werden. Die Frist beträgt grundsätzlich 2 Jahre, soweit die Eichordnung und hier insbesondere Anhang B keine andere Gültigkeitsdauer vorsieht, z.B. Fahrpreisanzeiger in Taxen, Milchzähler und AUAbgasmessgeräte mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr.
Eichpflichtig sind Messgeräte, die z.B. in folgenden Betrieben im geschäftlichen Verkehr verwendet oder so bereitgehalten werden, daß sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können:
a) gewerbliche Betriebe aller Art
b) Fabrikbetriebe
c) landwirtschaftliche Betriebe
d) Gärtnereien, Obstbaubetriebe, Imkereien
e) Behörden (auch im amtl. Verkehr), z.B. Forstverwaltung
hier ausgenommen Waagen und Gewichte, die nur bereitgehalten, aber im geschäftlichen Verkehr nicht verwendet werden und deutlich erkennbar als nicht geeicht gekennzeichnet sind. (Bei Waagen durch ein leicht und dauerhaft erkennbares Hinweisschild oder Aufschrift mit den Worten "Nicht geeicht"; bei Gewichten durch deutlich erkennbare dauerhafte Markierung in roter Farbe.
Hinweis
Auskunft über Einzelheiten erteilen das Eichamt oder die Eichbediensteten bei der Nacheichung.
Nicht gültig geeichte eichpflichtige Messgeräte (auch solche, deren Eichung abgelaufen ist) dürfen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr weder verwendet noch bereitgehalten werden. Nichtbeachtung dieser gesetzlichen Vorschrift kann eine Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro nach sich ziehen!
Ungeachtet dieser Aufforderung sind alle Verwender von eichpflichtigen Meßgeräten hierfür selbst verantwortlich.
Sollten Meßgeräte, die im Jahre 2005 nachzueichen sind, vorhanden sein, so ist zu empfehlen, auch diese schon jetzt wieder nacheichen zu lassen, da sie sonst im Laufe des Jahres 2005 an das zuständige Eichamt eingeschickt werden müssen oder die Eichung dort zu beantragen ist, weil die örtliche Nacheichung in den Gemeinden nur alle zwei Jahre stattfinden kann.
29690 Schwarmstedt, den 03.Juni 2004
Samtgemeinde Schwarmstedt
Der Samtgemeindebürgermeister
gez. Frische
Az: 112-122