Neues Hundegesetz

Der Niedersächsische Landtag hat das NHundG neu gefasst. Am 1. Juli 2011 sind in
Niedersachsen weite Teile des neuen Gesetzes über das Halten von Hunden in Kraft getreten.
Anders als im bisherigen Gesetz gelten die Regelungen nicht nur für auffällig gewordene oder
als gefährlich eingestufte Hunde.


Das neue Gesetz gilt für alle Hunde, deren Halterinnen und Halter in Niedersachsen wohnen
oder sich länger als zwei Monate ununterbrochen hier aufhalten. Ist eine Firma Halterin, ist
der Betriebssitz maßgeblich, an dem das Tier gehalten wird. Daneben gilt das Gesetz auch für
alle Hunde, die in Niedersachsen geführt werden.
1. Kennzeichnungspflicht
Ab dem 1. Juli 2011 muss jeder hier gehaltene Hund, der älter als sechs Monate ist, durch
einen Transponder (Chip) gekennzeichnet werden, um die Identifizierung sicherzustellen (§ 4
NHundG). Das Setzen des Chips wird durch Tierärzte vorgenommen. Die Kosten für das
Chippen betragen einmalig rund 50 Euro. Eine bereits vorhandene Tätowierung ersetzt die
Kennzeichnungspflicht durch Transponder nicht.
Der Chip für den Hund ist nicht neu: Wer mit dem Hund innerhalb der europäischen Staaten
reisen möchte benötigt seit einigen Jahren verbindlich einen EU-Heimtierausweis.
Voraussetzung für den Heimtierausweis ist ein Chip, der in die linke Halsseite des Hundes
eingebracht wird und sich dort verwächst.
2. Haftpflichtversicherung
Für alle Hunde ab einem Alter von sechs Monaten besteht ab dem 1. Juli 2011 außerdem die
Pflicht, zur Abdeckung möglicher Schäden eine Haftpflichtversicherung mit einer
Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro
für Sachschäden abzuschließen (§ 5 NHundG). Vermögensschäden unterliegen nicht der
Haftpflichtversicherungspflicht. Eine Hundehaftpflichtversicherung kostet zwischen 50 Euro
und 150 Euro jährlich.
Näheres zum Abschluss der Haftpflichtversicherung ist bei den Versicherungsunternehmen
oder beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV),
Wilhelmstraße 43/43 G, 10117 Berlin, Tel. 030/2020 5000, E-Mail: berlin@gdv.de in
Erfahrung zu bringen.
3. Sachkundenachweis („Hundeführerschein“) ab 1. Juli 2013
Der vielfach als Hundeführerschein bezeichnete Sachkundenachweis für alle Hunde ist erst
zum 1. Juli 2013 erforderlich. Dann müssen alle Hundehalter ihre Sachkunde im Umgang mit
Hunden nachweisen (§ 3 NHundG). Hierzu müssen eine theoretische und eine praktische
Sachkundeprüfung bestanden werden. Eine gute Nachricht für alle langjährigen Hundehalter:
Wer nachweisen kann, zwischen dem 1. Juli 2003 und dem 30. Juni 2013 mindestens zwei
Jahre ununterbrochen einen Hund gehalten zu haben, gilt durch Erfahrung als sachkundig und
ist von der Sachkundeprüfung befreit (Nachweis z.B. durch Beleg über die Bezahlung der
Hundesteuer, Versicherungsbescheinigung).
Lediglich der Halter eines als gefährlich eingestuften Hundes muss auf der Grundlage des
§ 10 Absatz 1 Nr. 1 Buchst. c) NHundG bereits jetzt seine Sachkunde bezüglich des
gefährlichen Hundes nachweisen.
Darüber hinaus gelten bestimmte Personengruppen als sachkundig (z.B. Tierärzte;
Tierheimbetreiber; Polizeihundführer, Dienst-, Blinden- und Behindertenbegleithundeführer;
Personen, die Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde abnehmen oder eine solche Prüfung
mit einem Hund erfolgreich abgelegt haben).
Wenn aber ein solcher Hund auffällig wird, z.B. Beschwerden über ihn bei der Behörde
eingehen, kann die Behörde die Sachkunde auch nachträglich vorschreiben.
Die Anerkennung, einen Sachkundenachweis abzunehmen, erfolgt durch den örtlich
zuständigen Landkreis Heidekreis.
4. Mitteilungspflicht an das Zentrale Register ab 1. Juli 2013
Ebenfalls zum 1. Juli 2013 wird das sogenannte Zentrale Register –eine zentrale Meldestelle
für alle Hunde in Niedersachsen- eingerichtet. Ein Hundehalter muss vor Vollendung des 7.
Lebensmonats des Hundes gegenüber der das zentrale Register führenden Stelle die Chip-
Nummer zusammen mit den Angaben zu sich und zum Hund einschließlich Beginn und Ende
der Hundehaltung mitteilen (§ 6 NHundG). Wer am 1. Juli 2013 einen Hund hält, der älter als
sechs Monate ist, hat die Angaben bis zum 1. August 2013 zu machen. Das zentrale Register
ist noch nicht eingerichtet. Die Hundehalter werden darüber natürlich informiert, wann sie
ihre Angaben dort einreichen müssen.
5. Regelungen für die gefährlichen Hunde
Die Regelungen für die gefährlichen Hunde bleiben bestehen (§§ 7 ff. NHundG). Es bleibt bei
der Prüfung durch das Veterinäramt des Landkreises Heidekreis, ob eine gesteigerte
Aggressivität vorliegt, wenn ein entsprechender Hinweis bei der Behörde eingeht (z.B. bei
einem Beißvorfall). Wird durch den Landkreis Heidekreis ein Hund als gefährlich festgestellt,
bedarf die Halterin bzw. der Halter einer Erlaubnis zum weiteren Halten des Hundes. Die
Erlaubnis wird nur erteilt bei nachgewiesener Sozialverträglichkeit des Hundes im Rahmen
eines Wesenstests sowie vorhandener Zuverlässigkeit, persönlicher Eignung und Sachkunde
der Halterin bzw. des Halters.
Weitere Einzelheiten sowie die Antworten auf die wichtigsten Fragen können Sie
nachlesen auf der Internetseite des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung www.ml.niedersachsen.de

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