Samtgemeinde Schwarmstedt
Fachbereich II – Bürgerdienste
Team Ordnung
Am Markt 1
29690 Schwarmstedt
Telefon: | 05071 / 809-292 |
Fax: | 0511/93 69 717 62 |
Email: | ordnungswesen@schwarmstedt.de |
Sonn- und Feiertagsschutz
An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen herrscht grundsätzlich allgemeine Arbeitsruhe. Es sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, diese Ruhe zu beeinträchtigen, oder die dem Wesen des Sonn- und Feiertags widersprechen. Geschützt wird umfassend die Institution des Sonntags als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung, die als Grundelement sozialen Zusammenlebens und staatlicher Ordnung verfassungskräftig gewährleistet und dem gesetzlichen Schutz überantwortet ist. Dem Einzelnen soll die Möglichkeit gegeben werden, losgelöst von werktäglichen Bindungen und Zwängen den Tag nach seinen individuellen Bedürfnissen zu begehen.
Staatlich anerkannt sind in Niedersachsen folgende Feiertage:
- Neujahrstag,
- Karfreitag,
- Ostermontag,
- der 1. Mai,
- Himmelfahrtstag,
- Pfingstmontag,
- der 3. Oktober, als Tag der Deutschen Einheit,
- der 31. Oktober, als Reformationstag,
- 1. Weihnachtstag,
- 2. Weihnachtstag.
Daneben sind die "stillen Feiertage" - Karfreitag, der zweite Sonntag vor dem 1. Advent (Volkstrauertag) und der letzte Sonntag vor dem 1. Advent (Totensonntag) - besonders geschützt.
Genehmigung von Ausnahmen
Die Samtgemeinde Schwarmstedt kann auf Antrag Ausnahmen zulassen
1. für Umzüge aus Anlass von Volksfesten, die örtliches Brauchtum pflegen und nur einmal im Jahr stattfinden,
2. für gewerberechtlich festgesetzte Ausstellungen am Volkstrauertag, sofern der ernste Charakter des Tages nicht beeinträchtigt wird,
3. für Spezialmärkte nach § 68 Abs. 1 der Gewerbeordnung, wenn
a) zwischen den Marktveranstaltungen am selben Ort oder im selben Ortsteil ein Zeitabstand von etwa einem Monat liegt,
b) auf ihnen ausschließlich Waren angeboten werden, die keine Neuwaren sind oder die von den anbietenden Personen selbst hergestellt worden sind, und
c) mindestens 75 Prozent der Anbieter keine gewerblichen Anbieter sind,
4.
a) für Spezialmärkte nach § 68 Abs. 1 der Gewerbeordnung, die nicht unter Nummer 3 fallen, und
b) für Jahrmärkte nach § 68 Abs. 2 der Gewerbeordnung,
soweit für die Märkte nach Buchstabe a oder b am selben Ort oder im selben Ortsteil jährlich nicht mehr als jeweils vier Ausnahmen genehmigt werden,
5. aus besonderem Anlass im Einzelfall.
Der Antrag sollte mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Termin eingehen.
Achtung
Für die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen gelten abweichende Bestimmungen. Diese finden Sie hier.
gesetzliche Ausnahme
Nicht gewerblich organisierte Märkte, die ausschließlich für nicht gewerbliche Anbieter veranstaltet werden und gemeinnützigen Zwecken dienen, unterliegen nicht dem gesetzlichen Sonn- und Feiertagsschutz.
Diese sollten unter Angabe des gemeinnützigen Zweckes dem Team Ordnung angezeigt werden.
Hierfür kann der folgende Vordruck verwendet werden.