Straßenreinigungspflicht für Grundstückseigentümer
Pressemitteilung der Samtgemeinde Schwarmstedt
Saubere Straßen und Gehwege sind für uns alle eigentlich eine Selbstverständlichkeit und niemand möchte, dass der Straßenabschnitt vor der eigenen Haustür irgendwann einen verwahrlosten Eindruck macht.
Dabei ist vielen Grundstückseigentümern vielleicht gar nicht bewusst, dass sie hier selbst in der Verpflichtung stehen. Die Samtgemeinde Schwarmstedt hat nämlich die Reinigungspflicht für die Straßen innerhalb der geschlossenen Ortschaften auf die Eigentümer der an der Straße liegenden Grundstücke übertragen. Aus diesem Grund werden von der Samtgemeinde auch keine Straßenreinigungsgebühren erhoben.
Zu den der Straßenreinigung unterliegenden Straßen gehören die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, Fahrbahnen (bei Fahrbahnen bezieht sich die Straßenreinigungspflicht nur auf die Gosse, nicht auf die Fahrbahn selbst), Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege, Radwege, Parkspuren, Durchlässe und Brücken sowie Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen innerhalb der geschlossenen Ortslage unabhängig von der Art der Befestigung.
Die Reinigung ist dabei nach Bedarf, aber mindestens einmal wöchentlich durchzuführen.
Zu den Reinigungsarbeiten gehören:
- die Beseitigung von Schmutz, Laub, Schlamm und jeglichen weiteren Fremdkörpern, die den Verkehr behindern oder sogar gefährden.
- das Entfernen von Gras und Unkraut vom befestigten Straßenkörper, also Seitenraum und Gehweg.
- das Zurückschneiden von Bäumen, Sträuchern, Büschen u. ä. bis an die Grundstücksgrenze, denn auch durch überhängende Zweige und zugewachsene Seitenräume kann es zu gefährlichen Situationen im Straßenverkehr kommen.
- auch unübliche Verunreinigungen wie z.B. Abfälle durch Bauarbeiten, Unfälle, landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge o. ä. sind unverzüglich zu beseitigen.
- Insbesondere ist auch eine regelmäßige Reinigung der Gossen entlang der Fahrbahnen unerlässlich, damit sie das anfallende Regenwasser aufnehmen und ableiten können, ohne dass Sand und Schmutz in den Regenwasserkanal gespült oder Gullys verstopft werden.
- Schmutz, Laub und sonstiger Unrat dürfen nicht dem Nachbarn zugekehrt oder in Rinnsteine, Gossen, Gräben, Einlaufschächte der Straßenkanalisation, Regeneinläufe oder auf Hydrantendeckel und Kontrollschächte der Versorgungsleitungen gekehrt oder geschüttet werden.
An diese Vorgaben müssen sich auch Personen halten, welche aus Alters- und/oder Gesundheitsgründen die Arbeiten nicht selbst durchführen können. Sie sind dazu verpflichtet, ggf. jemanden mit diesen Arbeiten zu beauftragen.
Bitte kommen Sie Ihrer Reinigungspflicht nach und helfen Sie dabei, ein sauberes Ortsbild zu erhalten. Für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe bedankt sich die Samtgemeinde Schwarmstedt schon einmal im Voraus.
Schwarmstedt, den 11.11.2019 Samtgemeinde Schwarmstedt
Der Samtgemeindebürgermeister
gez. Gehrs