Niedersächsische Landesregierung beschließt 40-Millionen Hilfspaket für Hochwassergeschädigte

Die niedersächsische Landesregierung hat in ihrer Sitzung am Dienstag den 11.06.2013 die Bereitstellung von 40 Millionen Euro als Soforthilfe für die vom Hochwasser in Niedersachsen betroffenen Men­schen beschlossen.

Dafür sollen 20 Millionen aus Landesmitteln und 20 Millionen aus Bundesmitteln zur Verfügung gestellt werden, teilte Innenminister Boris Pistorius nach der Kabinettssitzung in Hanno­ver mit. Über eine Vereinbarung mit dem Bund zur Zahlung ergänzender Bundesmittel in je­weils gleicher Höhe zu den Landesmitteln hat das Innenministerium Gespräche mit dem Bund aufgenom­men.

Mit der Soforthilfe sollen durch das Frühjahrs-Hochwasser verursachte Schäden in Privathaushalten, der gewerblichen Wirtschaft und in der Land- und Forstwirtschaft sowie an der kommunalen Infrastruk­tur ausgeglichen werden, für die andere Ersatzleistungen von den Geschädigten nicht in Anspruch genommen werden können. Zusätzlich wurde das Finanzministerium beauftragt, steuerli­che Erleichterungen für Hochwassergeschädigte zuzulassen. Das Vergabeverfahren und die Höchstbe­träge werden durch das Innenministerium in Abstimmung mit dem Finanzministerium und dem Umweltministerium festgelegt.

Zur Bereitstellung der Soforthilfe und zur Herstellung der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen wird das Finanzministerium den Entwurf für einen Nachtragshaushalt 2013 vorlegen, der dann unmittelbar dem Landtag zur Kenntnis gegeben wird.

Die Soforthilfe solle bei den vom Hochwasser Betroffenen schnell und ohne großen Aufwand Notla­gen überbrücken, sagte Pistorius. Diese Soforthilfe sei keine Schadenersatzleistung und ersetze keine Versicherungsleistungen. Die Auszahlung soll über die Kommunen erfolgen. Die unbürokrati­sche Abwicklung werde durch eine pauschale Betrachtung des entstandenen Schadens und pauschal fest­gelegte Höchstbeträge erreicht.

Durch die Soforthilfe sollen Schäden im Haushalt und am Hausrat sowie Schäden an Wohngebäuden gemildert werden. Daneben steht ein Härtefonds für Existenz bedrohende soziale Notlagen sowie außerordentliche Schäden am Hausrat, Wohngebäuden und Betriebsvermögen zur Verfügung. Auch gewerbliche Unternehmen und Angehörige Freier Berufe sollen als Hilfe zur Existenzsicherung die Soforthilfe in Anspruch nehmen können.

In Anlehnung an frühere Soforthilfemaßnahmen bei Hochwasserschäden sollen folgende Entschädigungs­summen in Abstimmung mit dem Bund vorgesehen werden:

Soforthilfe „Haushalt/Hausrat"
Gesamtschaden mind. 5.000 Euro
500 Euro je Erwachsener, 250 Euro je Kind,
mind. 1.000 Euro, max. 2500 Euro je Haushalt

Soforthilfe „Ölschäden an Wohngebäuden"
Schaden je Wohngebäude mind. 10.000 Euro
25 Prozent des Gesamtschadens,
max. 5.000 Euro je Wohngebäude

Härtefonds
für soziale Notlage, Hausrat, Wohngebäude, Betriebsvermögen,
max. 20.000 Euro

Soforthilfe gewerbliche Unternehmen und Angehörige Freier Berufe
max. 500 Arbeitnehmer,
50 Prozent des Schadens, max. 100.000 Euro
Existenzgefährdung/Härtefälle bis 200.000 Euro

Soforthilfe für Ernteschäden und sonstige entstandene land- und forstwirtschaftliche Schäden, Evakuierung und Rücktransport von Viehbeständen
betriebliches Einkommen max. 75.000 Euro,
Schaden mind. 1.000 Euro, 50 Prozent des Schadens,
max. 50.000 Euro je Antragsteller,
Existenzgefährdung/Härtefälle max.100.000 Euro

Steuerliche Maßnahmen
Entlastung im Rahmen des landesrechtlich Möglichen

 

Die Samtgemeinde Schwarmstedt wird Betroffene bei der Antragstellung unterstützen und ggf. notwendige Antragsunterlagen im Bürgerbüro bereitstellen.

 

Hochwasser

 

   
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bekanntmachung-buchholz-2023-06-satzungAufgrund des § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S.  576) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Buchholz (Aller) in seiner Sitzung am 27.02.2023 die folgende 2. Änderungssatzung zur Änderung der Haupt-satzung der Gemeinde Buchholz (Aller) vom 21.11.2016 beschlossen:

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29.06.2023

bekanntmachung-essel-2023-06-satzungAufgrund des § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S.  576) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Essel in seiner Sitzung am 16.03.2023 die folgende 2. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Essel vom 21.11.2016 beschlossen:

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bekanntmachung-lindwedel-2023-06-satzungAufgrund des § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S.  576) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Lindwedel in seiner Sitzung am 14.12.2022 die folgende 2. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lindwedel vom 21.11.2016 beschlossen:

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bekanntmachung-schwarmstedt-2023-06-satzungAufgrund des § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S.  576) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Schwarmstedt in seiner Sitzung am 06.03.2023 die folgende 3. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsat-zung der Gemeinde Schwarmstedt vom 21.11.2016 beschlossen:

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bekanntmachung-samtgemeinde-2023-06-satzungAufgrund des § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S.  576) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Schwarmstedt in seiner Sitzung am 06.02.2023 die folgende 3. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Samtgemeinde Schwarmstedt vom 13.12.2012 beschlossen:

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bekanntmachung-gilten-2023-06-ratDie nächste Sitzung des Gemeinderates findet am Montag, den 26.06.2023, um 20:00 Uhr, in 29690 OT Suderbruch, Zum Schießstand 5, Dorfgemeinschaftshaus statt.

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