Schottergärten sind unerwünscht - Bauausschuss appelliert an Grundeigentümer

Schottergärten sind häufiges Thema in Ratssitzungen. Immer wieder wird dieses Thema von Bürgern und Ratsmitgliedern aufgegriffen und die  vermehrt versiegelten Grundstücksflächen bzw. Schottergärten auf Grundstücken als Grund für abnehmende Insektenlebensräume angeführt. Auch mit Blick auf den stetigen Klimawandel ist es dringend erforderlich, die Versiegelung von Bodenflächen auf das notwendige Maß zu beschränken, um die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zudem gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu sichern, so viele Wortbeiträge.

Am Donnerstag befasste sich der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Schwarmstedt mit dem Thema und stellte im Rahmen einer Ortsbesichtigung in Schwarmstedt fest, dass auch hier Schottergärten angelegt wurden. Diese sind in Niedersachsen aufgrund von Landesrecht aber nicht zulässig.   Die  Niedersächsische Bauordnung (NBauO) schreibt dazu vor, dass nicht überbaute Flächen von Baugrundstücken Grünflächen sein müssen, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind. Baugrundstück in diesem Sinne ist ein Grundstück, auf dem eine Baumaßnahme durchgeführt wird oder auf dem sich eine bauliche Anlage (z. B. ein Gebäude) befindet.

Entsprechende Freiflächen können mit Rasen oder Gras, Gehölzen, anderen Zier- oder Nutzpflanzen bedeckt sein. Plattenbeläge, Pflasterungen und dergleichen sind allenfalls zu den Grünflächen zu zählen, wenn sie eine verhältnismäßig schmale Einfassung von Beeten usw. darstellen. Die Wahl der Art und Beschaffenheit der Grünflächen bleibt in der Regel  dem Grundeigentümer überlassen. Auf den Flächen muss jedoch die Vegetation überwiegen, so dass Steinflächen aus Gründen der Gestaltung oder der leichteren Pflege nur in geringem Maße zulässig sind. Es ist dabei unerheblich, ob Schotterflächen mit oder ohne Unterfolie ausgeführt sind: Sie sind keine Grünflächen im Sinne des Bauordnungsrechts, soweit auch hier die Vegetation nicht überwiegt. Ziel des Bauausschusses ist es ein Umdenken zu erreichen. Der Bauausschuss appelliert daher an alle Grundeigentümer selber tätig zu werden - bevor sich der Nachbar beschwert und Behörden dann tätig werden müssen -  und ihre Grundstücksfläche naturnah umzugestalten.  Als Hilfestellung bietet weitergehende Informationen zu diesem Thema die Broschüre „Insektenvielfalt in Niedersachsen - und was wir dafür tun können“ des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz. Diese Broschüre kann direkt beim Niedersächsischen Umweltministerium bestellt werden und ist im Internet abrufbar:  https://www.umwelt.niedersachsen.de/startseite/themen_im_fokus/informationen-zu-schotterflachen-in-niedersachsen-nicht-uberbaute-flachen-von-baugrundstucken-mussen-grunflachen-sein-195221.html


Zum Foto: Viel Stein, wenig grün. Schottergärten sind in Niedersachsen unerwünscht und daher baurechtlich verboten.

 

   
23.04.2024

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18.03.2024

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06.03.2024

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29.02.2024

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14.12.2023

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23.11.2023

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29.06.2023

bekanntmachung-buchholz-2023-06-satzungAufgrund des § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S.  576) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Buchholz (Aller) in seiner Sitzung am 27.02.2023 die folgende 2. Änderungssatzung zur Änderung der Haupt-satzung der Gemeinde Buchholz (Aller) vom 21.11.2016 beschlossen:

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29.06.2023

bekanntmachung-essel-2023-06-satzungAufgrund des § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S.  576) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Essel in seiner Sitzung am 16.03.2023 die folgende 2. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Essel vom 21.11.2016 beschlossen:

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29.06.2023

bekanntmachung-lindwedel-2023-06-satzungAufgrund des § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S.  576) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Lindwedel in seiner Sitzung am 14.12.2022 die folgende 2. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lindwedel vom 21.11.2016 beschlossen:

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29.06.2023

bekanntmachung-gilten-2023-06-satzungAufgrund des § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S.  576) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Gilten in seiner Sitzung am 26.01.2023 die folgende 3. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Gilten vom 21.11.2016 beschlossen:

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