Am Sonntag, den 12.09.2021, in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, finden folgende Kommunalwahlen statt: Gemeindewahl - Samtgemeindewahl - Kreiswahl - Landratswahl.

  1. Am Sonntag, den 12.09.2021, in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, finden folgende Kommunalwahlen statt:

    Gemeindewahl – Samtgemeindewahl – Kreiswahl – Landratswahl.

  2. Die Wahlbezirke und die Wahlräume ergeben sich aus den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 22.08.2021 übersandt werden bzw. worden sind.

  3. Die Stimmzettel sind amtlich hergestellt und werden im Wahlraum bereitgehalten. Sie enthalten die im jeweiligen Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge, die Namen der Bewerber/innen und jeweils drei Felder für jede Gesamtliste, für jede/n Listenbewerber/in und ggf. für jede/n Einzelbewerber/in zur Kennzeichnung; bei der Wahl der des Landrates ein Feld für jeden Bewerber.

  4. Jede wählende Person hat
    drei Stimmen für die Gemeindewahl,
    drei Stimmen für die Samtgemeindewahl,
    drei Stimmen für die Kreiswahl sowie
    eine Stimme für die Wahl des Landrates.

  5. Die wählende Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, wem die Stimmen gelten sollen.

    Sie kann
    a. bei der Wahl des Gemeinderates, des Samtgemeinderates sowie des Kreistages jeweils bis zu drei Stimmen vergeben und diese verteilen auf
    1. eine Liste (Wahlvorschlag einer Partei/Wählergruppe in seiner Gesamtheit) oder verschiedene Listen
    2. eine/n Bewerber/in, eine Liste oder einen Einzelwahlvorschlag,
    3. Bewerber/innen derselben Liste oder verschiedener Listen,
    4. Bewerber/innen derselben Liste oder verschiedener Listen und Einzelwahlvorschläge,
    5. Listen, Bewerber/innen dieser oder anderer Listen und Einzelwahlvorschläge,
    insgesamt jedoch nicht mehr als drei Stimmen auf einem Stimmzettel – der Stimmzettel ist sonst grundsätzlich ungültig!
    b. bei der Wahl des Landrates lediglich eine Stimme für einen Bewerber abgeben, der Stimmzettel ist sonst ungültig!

    An die Reihenfolge der Bewerberinnen und der Bewerber innerhalb einer Liste ist sie nicht gebunden.

  6. Die wählende Person soll dem Wahlvorstand die Wahlbenachrichtigung vorlegen. Sie hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen.
    Für die Wahlräume besteht ein Hygienekonzept, das zu befolgen ist. Insbesondere wird auf die im Wahlgebäude geltende Maskenpflicht hingewiesen. Außerdem werden die Wähler/innen gebeten, einen eigenen Kugelschreiber mitzubringen.

  7. Die wählende Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann ihre/seine Stimme nur in dem für sie/ihn zuständigen Wahlraum abgeben.

  8. Wahlscheininhaber/innen können an der Kommunalwahl nur durch Briefwahl teilnehmen.

    Die Briefwahl wird in folgender Weise ausgeübt:
    a. Die wählende Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihre/n Stimmzettel der Wahl/en,
    für die sie wahlberechtigt ist.
    b. Sie legt den oder die Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen grünen Stimmzettelumschlag und
    verschließt diesen.
    c. Sie unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
    d. Sie legt den verschlossenen grünen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den gelben Wahlbriefumschlag.
    e. Sie verschließt den Wahlbriefumschlag.
    f. Sie übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene (Samt-)Gemeindewahlleitung so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr dort eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der zuständigen (Samt-)Gemeindewahlleitung abgegeben werden. Nach Eingang bei der (Samt-)Gemeindewahlleitung darf der Wahlbrief nicht mehr zurückgegeben werden.

    Auch bei gleichzeitiger Wahlberechtigung für die Gemeinde-, Samtgemeinde- und Kreiswahlen sowie die Wahl des Landrates benutzt die wählende Person für alle Wahlen nur einen grünen Stimmzettelumschlag und nur einen gelben Wahlbriefumschlag.

  9. Erhält bei der Direktwahl des Landrates von den beiden Bewerbern keiner mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl statt.
    Die möglicherweise durchzuführende Stichwahl findet am 26.09.2021, in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Jede/r Wähler/in hat eine Stimme für die möglicherweise im Wahlgebiet notwendig werdende Stichwahl.

  10. Die Wahl ist öffentlich. Jedermann hat zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäftes möglich ist.

  11. Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches wird bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht.

  12. Zur Feststellung der Briefwahlergebnisse wurden drei Briefwahlvorstände gebildet. Diese treten am 12.09.2021, um 15.00 Uhr in der Mensa der KGS Schwarmstedt, Am Beu 2, 29690 Schwarmstedt, zusammen.

    Die Feststellung der Briefwahlergebnisse erfolgt ab 18.00 Uhr.

    Die Ermittlung der Briefwahlergebnisse ist öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit dies ohne Störung der Wahlhandlung möglich ist.

Schwarmstedt, den 09.08.2021
Der (Samt-)Gemeindewahlleiter
gez. Gehrs

 

   
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