Planfeststellungsverfahren nach § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) für die Erweiterung der Tank- und Rastanlage „Allertal“ (Ost- und Westseite) sowie den Neubau der Anschlussstelle Allertal im Zuge der Bundesautobahn 7 von Betr.-km 104,822 bis Betr.-km 106,898

B E K A N N T M A C H U N G

Planfeststellungsverfahren nach § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) für die Erweiterung der Tank- und Rastanlage „Allertal“ (Ost- und Westseite) sowie den Neubau der Anschlussstelle Allertal im Zuge der Bundesautobahn 7 von Betr.-km 104,822 bis Betr.-km 106,898

I.

Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Verden hat für das oben genannte Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Dezernat 51 - Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover, beantragt.

Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Hierfür findet noch das UVPG in der vor dem 16.05.2017 geltenden Fassung Anwendung (§ 74 Absatz 1 UVPG).

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen der Samtgemeinde Ahlden (Grethem, Hademstorf), Samtgemeinde Schwarmstedt (Buchholz (Aller), Engehausen, Essel, Marklendorf), Stadt Celle (Altencelle), Stadt Walsrode, Gemeinde Dörverden (Hülsen, Westen) sowie den Gemeinde Winsen (Aller) (Thören) und Gemeinde Wietze (Wieckenberg) beansprucht.

Die Planunterlagen haben bereits vom 16.02.2016 bis 15.03.2016 ausgelegen. Die hier bekanntgemachte Auslegung betrifft die nunmehr geänderten Planunterlagen. Ursprünglich erhobene Einwendungen und abgegebene Stellungnahmen werden im Verfahren weiterhin berücksichtigt, sofern sie nicht zurückgenommen worden sind.

Gegenstand der vorliegenden Planung ist im Wesentlichen die Erweiterung der Tank- und Rastanlage „Allertal“ (Ost- und Westseite) durch Schaffung zusätzlicher Park- und Stellplatzflächen für Lastkraftwagen und Busse sowie die Umgestaltung der vorhandenen Tank- und Rastanlage Allertal-Ost. Zusätzlich soll als Ersatz für die über die Rastanlage führende Behelfs-Anschlussstelle eine neue Anschlussstelle an der Landesstraße180 gebaut werden.

Die vorliegenden Planunterlagen enthalten: Erläuterungsbericht, Allgemein verständliche Zusammenfassung gem. §6 UVPG a. F., Unterlage zur FFH-Verträglichkeitsprüfung, Übersichtskarte, Übersichtslageplan, Straßenquerschnitte, Ermittlung der Belastungsklassen, Lagepläne, Höhenpläne, Bauwerksverzeichnis, Schalltechnische Untersuchungen, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Ergebnis wassertechnischer Untersuchungen, Grunderwerbspläne sowie sonstige Gutachten (Luftschadstoffgutachten, Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und Tausalzgutachten).
Von diesen Unterlagen sind neu hinzugekommen: Luftschadstoffgutachten, Fachbeitrag zur Wasser-rahmenrichtlinie (WRRL) und Tausalzgutachten. Die Schalltechnischen Untersuchungen wurden aktualisiert. Die in den Unterlagen enthaltenen Änderungen sind blau dargestellt.

II.

(1) Die Planfeststellungsunterlagen können während des Auslegungszeitraumes im Flur des Untergeschosses im Rathaus der Samtgemeinde Ahlden an einem elektronischen Lesegerät eingesehen werden und liegen in der Zeit vom

14.08.2020 bis zum 14.09.2020 (einschließlich)

im Büro UG 1 der Samtgemeinde Ahlden, Bahnhofstraße 30, 29693 Hodenhagen, während der Dienststunden

Montag von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr sowie von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Dienstag von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr sowie von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Mittwoch von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Donnerstag von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr sowie von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr

und nach vorheriger Terminabsprache unter der Tel. 05164/9707-741 auch außerhalb der Öffnungszeiten und
im Bürgerbüro der Stadt Walsrode, Lange Straße 22, 29664 Walsrode, während der Dienststunden

Montag von 08:30 Uhr bis 17:00 Uhr
Dienstag von 08:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Mittwoch nur nach Terminvereinbarung
Donnerstag von 08:30 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr

und nach vorheriger Terminabsprache unter der Tel. 05161/977-224 auch außerhalb der Öffnungszeiten sowie
in der Samtgemeindebücherei Schwarmstedt, Unter den Eichen 2, 29690 Schwarmstedt, während folgender Sprechzeiten

Montag von 15:00 bis 18:00 Uhr
Dienstag von 15:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag von 15:00 bis 19:00 Uhr
Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr

und nach vorheriger Terminabsprache unter der Tel. 05071/809-133 auch außerhalb der Öffnungszeiten

zur allgemeinen Einsicht aus.

Darüber hinaus können die Planfeststellungsunterlagen im oben genannten Auslegungszeitraum auch auf der Internetseite https://uvp.niedersachsen.de eingesehen werden.
Im Falle von Abweichungen ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich (§ 20 Absatz 2 Satz 2 UVPG).

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann sich zu der Planung äußern. Die Äußerung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Anerkannte Vereinigungen nach § 3 UmwRG erhalten durch die öffentliche Planauslegung Gelegenheit zur Einsicht in die dem Plan zu Grunde liegenden (einschlägigen) Sachverständigengutachten; sie können Stellungnahmen zu dem Plan abgeben, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt werden.

Die Äußerungen (Einwendungen und/oder Stellungnahmen) sind bis einschließlich zum 13.10.2020, schriftlich oder zur Niederschrift bei einer der folgenden Kommunen: Samtgemeinde Ahlden, Samtgemeinde Schwarmstedt, Stadt Celle, Stadt Walsrode, Gemeinde Dörverden, Gemeinde Winsen (Aller), Gemeinde Wietze oder der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Dezernat 51 - Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover einzureichen. Vor dem 14.08.2020 eingehende Äußerungen werden als unzulässig zurückgewiesen. Einwendungen müssen eigenhändig unterschrieben sein. Eine E-Mail erfüllt die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht.

Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für dieses Planfeststellungsverfahren alle Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 21 Absatz 4 UVPG).
Bei Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin/ ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin/ Vertreter anzugeben. Es darf nur eine einzige Unterzeichnerin/ ein einziger Unterzeichner als Vertreterin/ Vertreter für die jeweiligen Unterschriftslisten bzw. gleich lautenden Äußerungen genannt werden. Vertreterin/ Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Äußerungen gemäß § 17 Absatz 2 VwVfG unberücksichtigt bleiben.

(2) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der Äußerungen verzichten (§ 17a Nr. 1 FStrG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die sich geäußert haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben die Vertreterin/ der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Absatz 6 Satz 4 VwVfG).
In dem Termin kann bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden.

(3) Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Einreichen von Äußerungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

(4) Über die Zulässigkeit des Vorhabens sowie die Äußerungen entscheidet nach Abschluss des Anhörungsverfahrens die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Planfeststellungsbehörde). Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an diejenigen, die sich geäußert haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Absatz 5 Satz 2 VwVfG).

III.

Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 9a Absatz 1 FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabenträger ein Vorkaufsrecht an den von dem Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Absatz 6 FStrG). Zugleich tritt die Anbaubeschränkung bzw. das Anbauverbot nach § 9 FStrG in Kraft.

Hinsichtlich der Informationen nach Artikel 13 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) wird auf das bei Auslegung den Planunterlagen vorangestellte Merkblatt zur Datenverarbeitung im Planfeststellungsverfahren verwiesen. Diesem Merkblatt sind die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten, ihre Speicherdauer sowie Informationen über die Betroffenenrechte nach der DS-GVO im Planfeststellungsverfahren zu entnehmen.

Der Text dieser Bekanntmachung kann auch auf den Internetseiten der auslegenden Kommunen eingesehen werden.

Schwarmstedt, den 17.07.2020      Samtgemeinde Schwarmstedt
Der Samtgemeindebürgermeister
gez. Gehrs
   
Walsrode, den 29.06.2020 Stadt Walsrode
Die Bürgermeisterin
gez. Spöring
   
Hodenhagen, den 21.07.2020 Samtgemeinde Ahlden
Der Samtgemeindebürgermeister
gez. Niemann
   
   
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