Gemeinsame Wahlbekanntmachung - Eintrag in das Wählerverzeichnis

Gemeinsame Wahlbekanntmachung der Samtgemeinde Ahlden, der Gemeinde Bomlitz, der Stadt Bad Fallingbostel, der Samtgemeinde Schwarmstedt und der Stadt Walsrode über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Wahl zum Deutschen Bundestag

am 22. September 2013

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1. Die Wählerverzeichnisse zur Bundestagswahl für die oben genannten Kommunen
werden in der Zeit vom 02.09.2013 bis 06.09.2013 für Wahlberechtigte zur Einsicht
bereit gehalten. Sie können während der allgemeinen Öffnungszeiten wie folgt
eingesehen werden:

Für die Samtgemeinde Ahlden


Für die Gemeinde Bomlitz


Für die Stadt Bad Fallingbostel


Für die Samtgemeinde Schwarmstedt


Für die Stadt Walsrode

in 29693 Hodenhagen, Bahnhofstraße 30,
Rathaus, Bürgerservice;

in 29699 Bomlitz, Schulstraße 4, Rathaus,
Bürgerservice

in 29683 Bad Fallingbostel, Vogteistraße
1, Rathaus, Einwohnermeldeamt;

in 29690 Schwarmstedt, Am Markt 1,
Rathaus, Bürgerbüro;

in 29664 Walsrode, Lange Straße 22,
Rathaus, Bürgerbüro.


Jeder oder Jede Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer
bzw. zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern
eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit
der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will,
hat sie bzw. er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf
Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im
Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des
Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze
eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme
ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen
Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom
02.09.2013 bis 06.09.2013, spätestens am 06.09.2013 bis 12:00 Uhr (bei der
Samtgemeinde Schwarmstedt bis spätestens 17:00 Uhr und bei der Stadt
Walsrode bis spätestens 12:30 Uhr) bei der jeweils zuständigen, oben näher
bezeichneten Behörde Einspruch einlegen.
Der Einspruch ist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift einzulegen.
Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die
erforderlichen Beweismittel beizubringen.

3. Wahlberechtigte, welche in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis
spätestens zum 01.09.2013 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt wahlberechtigt zu sein,
muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er/sie nicht Gefahr
laufen will, dass er/sie sein/ihr Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und
die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine
Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis Wahlkreis 035
Rotenburg I - Heidekreis durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum
(Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein(e) in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter/eingetragene
Wahlberechtigte,
5.2 ein(e) nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter/eingetragene
Wahlberechtigte,
a) wenn er/sie nachweist, dass er/sie ohne sein/ihr Verschulden die Antragsfrist
auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der
Bundeswahlordnung (bis zum 01.09.2013) oder die Einspruchsfrist gegen das
Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum
06.09.2013) versäumt hat,
b) wenn sein/ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der
Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist
nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein/ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die
Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der
Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten
bis zum 20.09.2013, 18:00 Uhr, bei der jeweils oben genannten zuständigen
Gemeindebehörde schriftlich oder mündlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch
durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare
elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes
nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der
Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, gestellt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter
5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines
Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen
Vollmacht nachweisen, dass er/sie dazu berechtigt ist.
Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer
anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlscheinantrag erhält der Wahlberechtigte die Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist,
versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur
möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage
einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht
mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor
Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die
bevollmächtigte Person auszuweisen.
Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft,
dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der
Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; § 28 Absatz 8 Satz 1 bis 3 und
Absatz 9 der Bundeswahlordnung gelten entsprechend.
Bei der Briefwahl muss der Wähler bzw. die Wählerin den Wahlbrief mit dem
Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden,
dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere
Versendungsform ausschließlich durch die Deutsche Post unentgeltlich befördert. Er
kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

Bomlitz, den 22.08.2013



Bad Fallingbostel, den 22.08.2013



Hodenhagen, den 26.08.2013



Schwarmstedt, den 21.08.2013



Walsrode, den 22.08.2013


Gemeinde Bomlitz
Der Bürgermeister
gez. Lebid

Stadt Bad Fallingbostel
Der Bürgermeister
gez. Schmuck

Samtgemeinde Ahlden
Der Samtgemeindebürgermeister
gez. Klöpper

Samtgemeinde Schwarmstedt
Der Samtgemeindebürgermeister
gez. Gehrs

Stadt Walsrode
Die Bürgermeisterin
gez. Lorenz

 

 

   
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Dienstag & Donnerstag 08:30 – 12:00 Uhr 
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Sprechzeiten Sozialamt
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Montag – Mittwoch, 13:00 – 15:00 Uhr
Donnerstag 14:00 – 18:00 Uhr
   
 
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