Bekanntmachung über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Samtgemeindebürgermeisterwahl

am 26. Mai 2019 in der Samtgemeinde Schwarmstedt

1. Die Wählerverzeichnisse zur Samtgemeindebürgermeisterwahl in der Samtgemeinde Schwarmstedt können werktags

in der Zeit vom 06. Mai 2019 bis 10. Mai 2019
während der Dienststunden von 08.30 Uhr bis 17.00 Uhr (immer außer Donnerstag)
von 08.30 Uhr bis 18.00 Uhr (Donnerstag)

im Rathaus der Samtgemeinde Schwarmstedt, Bürgerbüro, Am Markt 1, 29690 Schwarmstedt, eingesehen werden. Der Zugang zum Bürgerbüro ist für gehbehinderte oder auf einen Rollstuhl angewiesene Wählerinnen und Wähler zugänglich.

Die Wählerverzeichnisse werden im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich, welches nur von einer oder einem Beschäftigten der Samtgemeinde Schwarmstedt bedient werden darf.

Wahlberechtigte haben das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen. Erkenntnisse, die bei der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis gewonnen wurden, dürfen nur für die Begründung eines Antrages auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses oder für die Begründung eines Wahleinspruchs verwendet werden. Das Recht zur Einsichtnahme besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, über die eine Auskunft nach § 51 oder § 52 des Bundesmeldegesetzes unzulässig wäre.

2. Wer ein Wählerverzeichnis/mehrere Wählerverzeichnisse für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis zum Ablauf der Einsichtnahmefrist, spätestens am 10. Mai 2019 bis 17.00 Uhr, bei der Samtgemeinde Schwarmstedt, Rathaus, Bürgerbüro, Am Markt 1, 29690 Schwarmstedt, einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses/der Wählerverzeichnisse stellen.
Der Antrag muss schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Antragstellerin/der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

3. Wahlberechtigte Personen, welche in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 05. Mai 2019 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen und gegebenenfalls einen Antrag auf Berichtigung stellen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.

4. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
4.1. eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
4.2. eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat, oder
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung entstanden ist.

5. Wahlscheine können bis zum 24. Mai 2019 – 13.00 Uhr – schriftlich oder mündlich bei der Samtgemeinde Schwarmstedt, Rathaus, Bürgerbüro, Am Markt 1, 29690 Schwarmstedt, beantragt werden.

Die Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Telefonische und mit SMS-Kurznachrichten versendete Anträge sind hingegen unzulässig.

Wahlscheine können auch online unter www.schwarmstedt.de oder direkt über den QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung beantragt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Personen können aus den unter 4.2 angegebenen Gründen den Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen. Gleiches gilt, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können.

Die beantragende Person muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl (25. Mai 2019), 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

6. Wahlberechtigte mit Wahlschein können durch Briefwahl oder in einem beliebigen Wahlbezirk/Wahlraum des Wahlgebietes wählen.
Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden der wahlberechtigten Person übersandt, ausgehändigt oder amtlich überbracht. Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, so soll ihr Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben.

Wer den Wahlschein für eine andere Person beantragt, muss seine Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlbe-rechtigte vertritt; dies hat sie vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Wahlbewerberinnen/Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nur von nahen Familienangehörigen entsprechend bevollmächtigt werden.

Bei der Briefwahl hat die wählende Person im verschlossenen Wahlbriefumschlag (grün)
1. ihren Wahlschein und
2. den Stimmzettel in einem besonderen Stimmzettelumschlag (gelb)
so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlleitung zuzuleiten, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der zuständigen Wahlleitung abgegeben werden.

Schwarmstedt, den 16. April 2019 Samtgemeinde Schwarmstedt
Der Samtgemeindebürgermeister

i.V. Geisel

 

 

 

   
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