Wahlbekanntmachung und Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen

Am 12.09.2021 sind in der Samtgemeinde Schwarmstedt der Samtgemeinderat und die Gemeinderäte in den 5 Mitgliedsgemeinden - Buchholz/Aller, Essel, Gilten, Lindwedel und Schwarmstedt - zu wählen.

Nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz (NKWG) und den Vorschriften der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) in der jeweils aktuell gültigen Fassung wird hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert.

I. Verbundene Wahlen

1. Wahl des Samtgemeinderates
1.1 Das Gebiet der Samtgemeinde Schwarmstedt bildet einen Wahlbereich.
1.2 Es sind gem. § 46 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) 30 Ratsherren und Ratsfrauen zu wählen.
1.3 Je Wahlvorschlag können gem. § 21 Abs. 4 NKWG höchstens 35 Bewerber/innen benannt werden.

2. Wahl der 5 Gemeinderäte
2.1 Die Gebiete der Gemeinden Buchholz/Aller, Essel, Gilten, Lindwedel, und Schwarmstedt bilden jeweils einen Wahlbereich.
2.2 Die folgende Tabelle zeigt die Zahl der Vertreter/innen in den Gemeinderäten und die Höchstzahl der Bewerber/innen je Wahlvorschlag.

Name der Gemeinde Zahl der Vertreter/innen Höchstzahl der Bewerber/innen
Buchholz/Aller 13 18
Essel 11 16
Gilten 11 16
Lindwedel 13 18
Schwarmstedt 17 22

 
II. allgemeine Regelungen

1. Wahlvorschläge für die Wahl des Samtgemeinderates und die Wahlen der 5 Gemeinderäte können gem. § 21 Abs. 1 NKWG von Parteien im Sinne des Artikels 21 Grundgesetz, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von wahlberechtigten Einzelpersonen (Einzelwahlvorschlag) eingereicht werden.

Wahlvorschläge müssen von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein. Im Einzelnen wird auf die besonderen Vorschriften der NKWO über Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge ausdrücklich hingewiesen. Vordrucke für das Einreichungsverfahren stellt die Wahlleitung zur Verfügung.

2. Grundsätzlich muss jeder Wahlvorschlag nach § 21 Abs. 9 NKWG

  • für die Wahl des Samtgemeinderates von 20 Wahlberechtigten der Samtgemeinde,

  • für die Wahl der Gemeinderäte Buchholz/Aller, Lindwedel und Schwarmstedt von 20 Wahlberechtigten der jeweiligen Gemeinde,

  • für die Wahl der Gemeinderäte Essel und Gilten von 10 Wahlberechtigten der jeweiligen Gemeinde

unter Beachtung der Vorschriften der NKWO auf amtlichen Vordrucken persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Nach § 21 Abs. 10 NKWG und durch Bekanntmachung der Niedersächsischen Landeswahlleiterin vom 09.11.2020 (Nds.MBl.Nr.52/2020, S.1283) sind folgende Parteien und Wählergruppen von dieser Verpflichtung befreit:

Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU), Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE), Freie Demokratische Partei (FDP), DIE LINKE.Niedersachsen (DIE LINKE.) und Alternative für Deutschland (AfD) für alle Wahlen, Unabhängige Wählergemeinschaft der Samtgemeinde Schwarmstedt (UWG) für die Wahl des Samtgemeinderates, Unabhängige Wählergemeinschaft Essel (UWG) für die Wahl des Gemeinderates Essel, Bürgerliste Gilten (BLG) für die Wahl des Gemeinderates Gilten, Unabhängige Wählergemeinschaft Lindwedel-Hope (UWG) für die Wahl des Gemeinderates Lindwedel.

3. Außer den in der vorgenannten Bekanntmachung der Nds. Landeswahlleiterin genannten Parteien (CDU, SPD, GRÜNE, FDP, DIE LINKE. und AfD) können Parteien nur dann Wahlvorschläge als Partei einreichen, wenn sie ihre Beteiligung an der Wahl bis zum 14.06.2021 bei der Nds. Landeswahlleiterin, Lavesallee 6, 30169 Hannover, angezeigt haben (Wahlanzeige gem. § 22 Abs. 1 NKWG) und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft anerkannt hat.

4. Die Zahl der Bewerber/innen auf einem Wahlvorschlag darf die in Abschnitt I. bei jeder Wahlart genannten Höchstzahlen nicht überschreiten. Die Nominierung von Ersatzbewerber*innen, die bei Ausfall vor ihnen platzierter Bewerber/innen aufrücken, ist aber zulässig. Der Wahlvorschlag einer wahlberechtigten Einzelperson darf nur den Namen dieser Person enthalten.

5. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter (Anschrift siehe Abschnitt IV.) möglichst frühzeitig, spätestens bis zum 26.07.2021, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist), einzureichen.

III. Benennung von Mitgliedern des Wahlvorstandes

Hiermit werden die Parteien und Wählergruppen gem. § 11 Abs. 2 NKWG i.V.m. § 10 Abs. 3 NKWO aufgefordert, dem Wahlamt bis zum 31.03.2021 Wahlberechtigte als Mitglieder der Wahlvorstände vorzuschlagen. Wahlbewerber/innen und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können gem. § 13 Abs. 2 NKWG ein Wahlehrenamt nicht innehaben. Weiterhin wird auf § 13 Abs. 3 NKWG (Ablehnungsgründe) hingewiesen.

IV. Wahlleitung

Für die Kommunalwahlen am 12.09.2021 und die folgende Wahlperiode bestimmt sich die Wahlleitung nach § 9 Abs. 1 und 2 NKWG:
(Samt-)Gemeindewahlleiter: Björn Gehrs
Stellvertreter: Martin Geisel
Dienststelle: Samtgemeinde Schwarmstedt
Am Markt 1, 29690 Schwarmstedt
Tel.: 05071/809-163, E-Mail: wahlen@schwarmstedt.de

V. Wahlausschuss

Aufgrund § 10 Abs. 1 NKWG sind ein Samtgemeindewahlausschuss sowie 5 Gemeindewahlausschüsse zu bilden, die jeweils aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und sechs Beisitzer*innen bestehen. Hiermit werden die Parteien und Wählergruppen gem. § 8 Abs. 2 NKWG aufgefordert, dem Wahlamt bis zum 31.03.2021 Wahlberechtigte als Mitglieder der Wahlausschüsse vorzuschlagen. Auf § 13 Abs. 2 und 3 NKWG wird hingewiesen.
Die personelle Zusammensetzung wird gesondert bekannt gegeben.

Schwarmstedt, 10.02.2021
gez. Gehrs
(Samt-)Gemeindewahlleiter

 

   
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