Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis und die Erteilung von Stimmscheinen

für den Bürgerentscheid Heidekreis-Klinikum am 18.04.2021

1. Das Abstimmungsverzeichnis zum Bürgerentscheid Heidekreis-Klinikum für die Abstimmungsbezirke in der Samtgemeinde Schwarmstedt kann in der Zeit vom

29.03.2021 bis zum 01.04.2021

während der allgemeinen Öffnungszeiten

Montag - Mittwoch von 8.30 bis 17.00 Uhr und
Donnerstag von 8.30 bis 18.00 Uhr

im Rathaus der Samtgemeinde Schwarmstedt, Bürgerbüro, Am Markt 1, 29690 Schwarmstedt, von Abstimmungsberechtigten eingesehen werden. Der Ort der Einsichtnahme ist für gehbehinderte oder auf einen Rollstuhl angewiesene Abstimmende zugänglich.
Aufgrund der Corona-Pandemie wird um Terminvereinbarung (telefonisch unter 05071/809-99 oder online unter www.schwarmstedt.de) gebeten.

2. Jede abstimmungsberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine abstimmungsberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Abstimmungsverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk nach §§ 51 und 52 Bundesmeldegesetz (BMG) eingetragen ist. Das Abstimmungsverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Abstimmen kann nur, wer in einem Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Stimmschein hat.
Wer das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 01.04.2021, 18.00 Uhr, bei der Samtgemeinde Schwarmstedt Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden; die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt.

3. Abstimmungsberechtigte, die in einem Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 28.03.2021 eine Abstimmungsbenachrichtigung. Wer keine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, abstimmungsberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis
einlegen; sonst läuft sie oder er Gefahr, das Stimmrecht nicht ausüben zu können.

4. Eine abstimmungsberechtigte Person,

4.1 die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Stimmschein.

4.2 die nicht in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Stimmschein, wenn
a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung das Abstimmungsverzeichnis versäumt hat,
b) ihr Recht auf Teilnahme an der Abstimmung erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist,
c) ihr Abstimmungsrecht im Berichtigungsverfahren vom Abstimmungsleiter festgestellt worden ist und die Feststellung erst nach Abschluss des Abstimmungsverzeichnisses zur Kenntnis der Samtgemeinde gelangt ist.

4.3 Der Stimmschein kann schriftlich oder mündlich bei der Samtgemeinde beantragt werden. Der Schriftform wird auch durch Telefax oder E-Mail Genüge getan. Stimmscheine können auch online unter www.schwarmstedt.de oder direkt über den QR-Code auf der Abstimmungsbenachrichtigung beantragt werden. Fernmündliche Anträge sind nicht zulässig.
Aufgrund der Corona-Pandemie wird bei mündlicher Antragstellung um Terminvereinbarung (telefonisch unter 05071/809-99 oder online unter www.schwarmstedt.de) gebeten.

4.4 Die beantragende Person muss Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. Schriftliche Anträge sind eigenhändig zu unterschreiben.

4.5 Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, das sie oder er dazu berechtigt ist.

4.6 Stimmscheine können bis zum 16.04.2021 bis 13.00 Uhr beantragt werden. Abstimmungsberechtigte, die nicht in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, können Stimmscheine noch bis zum Abstimmungstag bis 15:0 Uhr beantragen. Gleiches gilt, wen die abstimmungsberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den Abstimmungsraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können.

5. Wer einen Stimmschein hat, kann an der Abstimmung durch Stimmabgabe in einem beliebigen Abstimmungsbezirk des Landkreises Heidekreis oder durch Briefabstimmung teilnehmen.

5.1 Die abstimmungsberechtigte Person erhält mit dem Stimmschein zugleich einen amtlichen Stimmzettel des Abstimmungsbereiches, einen amtlichen blauen Abstimmungsumschlag und einen amtlichen hellroten Abstimmungsbriefumschlag mit der Anschrift der Abstimmungsbehörde.
Einer anderen als der abstimmungsberechtigten Person persönlich dürfen der Stimmschein und die Briefabstimmungsunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wen der von abstimmungsberechtigten Person unterschriebene Stimmscheinantrag oder eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Stimmscheins oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Stimmscheins und der Briefabstimmungsunterlagen vorgelegt wird. Bei der Briefabstimmung muss die/der Abstimmende den Abstimmungsbrief mit dem Stimmzettel und dem Stimmschein so rechtzeitig an die auf dem Abstimmungsbrief angegebene Stele absenden, das er dort spätestens am Abstimmungstag bis 18:00 Uhr eingeht.


Schwarmstedt, den 15.03.2021
Samtgemeinde Schwarmstedt
Der Samtgemeindebürgermeister
gez. Gehrs

 

   
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Dienstag & Donnerstag 08:30 – 12:00 Uhr 
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