Bürgerbegehren gemäß § 22 b der Niedersächsischen Gemeindeordnung.
Bekanntmachung eines Bürgerentscheides gemäß § 7 der Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Samtgemeinde Schwarmstedt vom 30.8.2006.
1. In seiner Sitzung am 27.7.2006 hat der Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde
Schwarmstedt nach Prüfung des am 18.4.2006 angezeigten und am 29.6.2006 eingereichten
Bürgerbegehrens dessen Zulässigkeit festgestellt und als Termin für den Bürgerentscheid
Sonntag, 08. Oktober 2006
festgelegt.
Die Abstimmungslokale sind in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet.
2. Die zum Bürgerentscheid von den das Bürgerbegehren vertretenden Personen eingereichte
Abstimmungsfrage hat inhaltlich folgenden Wortlaut:
„Der Beschluss des Samtgemeinderates Schwarmstedt vom 29.03.2006,
dem Elternförderverein der Grundschule Bothmer für den Sporthallenbau
in Bothmer einen Zuschuss in Höhe von 200.000,-- EURO zu gewähren,
wird aufgehoben“.
3. Jeder Abstimmungsberechtigte hat eine Stimme.
4. Für die Samtgemeinde Schwarmstedt ist
Abstimmungsleiter: Samtgemeindebürgermeister Hans-Wilhelm Frische
Rathaus, Am Markt 1, 29690 Schwarmstedt
Stellvertreter: Samtgemeindeoberamtsrat Klaus Marquardt
Rathaus, Am Markt 1, 29690 Schwarmstedt
5. Die Samtgemeinde Schwarmstedt ist in 13 Abstimmungsbezirke eingeteilt. Die Abstimmung
ist öffentlich. Jedermann hat zum Abstimmungsraum Zutritt, soweit das ohne Störung der
Abstimmungshandlung möglich ist.
6. Abstimmungsberechtigt ist, wer nach § 34 NGO das Recht zur Wahl der Ratsmitglieder hat.
Abstimmen kann nur, wer in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen
Abstimmungsschein hat. Wer keinen Abstimmungsschein besitzt, kann die Stimme nur in dem für sie/ihn zuständigen Abstimmungsraum abgeben.
Das Abstimmungsverzeichnis wird in der Zeit vom 25.9.2006 bis 29.9.2006
Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 8.30 Uhr bis 17.00 Uhr
Donnerstag von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr
für Abstimmungsberechtigte zur Einsichtnahme im Bürgerbüro des Rathauses, Am Markt 1, 29690 Schwarmstedt bereitgehalten.
Wer das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der vorgenannten Auslegungszeit schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch bei der Samtgemeinde Schwarmstedt, Fachbereich II – Bürgerdienste und Soziale Sicherung, Am Markt 1, 29690 Schwarmstedt einlegen.
7. Die Abstimmungsberechtigten werden spätestens am 24.9.2006 mit schriftlicher
Benachrichtigung auf den Abstimmungstag, die Abstimmungszeit, das Abstimmungslokal und die Möglichkeit zur Beantragung eines Abstimmungsscheines hingewiesen.
8. Abstimmungsschein erhält auf Antrag
8.1 eine in das Abstimmungsverzeichnis eingetragene stimmberechtigte Person
8.1.1 wenn sie sich am Abstimmungstag während der Abstimmungszeit aus wichtigem
Grund außerhalb ihres Abstimmungsbezirkes aufhält,
8.1.2 wenn sie nach dem 35. Tag vor der Abstimmung ihren Wohnsitz in einen anderen
Abstimmungsbezirk verlegt,
8.1.3 wenn sie aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines
körperlichen Gebrechens oder sonst ihres körperlichen Zustandes wegen den
Abstimmungsraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten
aufsuchen kann.
8.2. eine nicht in das Abstimmungsverzeichnis eingetragene stimmberechtigte Person
8.2.1 wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die
Berichtigung des Abstimmungsverzeichnisses versäumt hat,
8.2.2 wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Abstimmung erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist.
Nicht in das Abstimmungsverzeichnis eingetragene stimmberechtigte Personen können aus
den unter 8.2.1 u. 8.2.2 genannten Gründen den Antrag noch bis zum Abstimmungstag,
15.00 Uhr stellen. Gleiches gilt, wenn die stimmberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen
einer plötzlichen Erkrankung den Abstimmungsraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren
Schwierigkeiten aufsuchen zu können.
Die beantragende Person muss den Grund für die Erteilung eines Abstimmungsscheines
glaubhaft machen. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer
schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie/er dazu berechtigt ist. Dies gilt auch für
Ehepartner.
9. Abstimmungsscheine und Briefwahlunterlagen können schriftlich oder mündlich
in der Zeit vom 25.9.2006 bis zum 06.10.2006, 18.00 Uhr im Rathaus, Bürgerbüro,
Am Markt 1, 29690 Schwarmstedt, zu den vorgenannten Öffnungszeiten, beantragt werden.
Der Schriftform wird auch durch unterschriebene Fernkopie Genüge getan. Fernmündliche
Anträge sind nicht zulässig.
Verlorene und nicht rechtzeitig zugegangene Abstimmungsscheine und Stimmzettel werden
nicht ersetzt.
10. Die Briefabstimmung wird in folgender Weise ausgeübt:
10.1 Die abstimmende Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet den Stimmzettel.
10.2 Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und
verschließt diesen.
10.3 Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Abstimmungs-
schein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefabstimmung.
10.4 Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen
Abstimmungsschein in den amtlichen Abstimmungsbriefumschlag.
10.5 Sie verschließt den Abstimmungsbriefumschlag.
10.6 Sie übersendet den Abstimmungsbrief an die auf dem Abstimmungsbriefumschlag
angegebene Abstimmungsleitung so rechtzeitig, dass der Abstimmungsbrief
spätestens am Abstimmungstag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Abstimmungsbrief kann
auch bei der Samtgemeinde Schwarmstedt, Rathaus, Am Markt 1, 29690 Schwarmstedt
abgegeben werden.
11. Die Briefabstimmung wird in das Abstimmungsergebnis des Abstimmungsbezirkes einbezogen.
Schwarmstedt, 07. September 2006
Samtgemeinde Schwarmstedt
014 – 092/1
Der Abstimmungsleiter
Frische