Gemäß § 14 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der zurzeit geltenden Fassung können für diejenigen Steuer- und Abgabenschuldner, bei denen die Abgabenberechnungsgrundlagen und der Abgabenbetrag auch für einen künftigen Zeitabschnitt unverändert bleiben, die Steuern bzw. Abgaben durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. |
Für die Steuer- bzw. Abgabenschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuer- bzw. Abgabenbescheid zugegangen wäre. |